Erbe ausschlagen

Nicht jedes Erbe ist ein Geschenk. Ist der Nachlass überschuldet oder möchten Erben aus persönlichen Gründen nichts mit dem Erbe zu tun haben, können sie es innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen. Dieser Ratgeber erklärt, wie eine Erbausschlagung abläuft, welche Frist dabei gilt, was anschließend mit dem Nachlass passiert und mit welchen Kosten Erben rechnen müssen.

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?

Wer ein Erbe ausschlägt, erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Rechtlich gilt der Ausschlagende dadurch so, als wäre er nie Erbe geworden, die Ausschlagung wirkt also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Das ist besonders wichtig, weil Erben in Deutschland nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche Schulden des Verstorbenen übernehmen, sofern sie das Erbe annehmen oder die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen.

Eine Ausschlagung betrifft immer die gesamte Erbschaft. Es ist nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen und das Vermögen zu behalten, oder umgekehrt einzelne Nachlassgegenstände anzunehmen und den Rest abzulehnen. Wer sich für eine Ausschlagung entscheidet, verzichtet also vollständig auf seinen Erbteil.

So läuft die Erbausschlagung ab

Die Ausschlagung eines Erbes folgt einem klar geregelten Verfahren:

  1. Kenntnis vom Erbfall: Die Frist zur Ausschlagung beginnt erst, sobald der Erbe vom Erbfall und seinem eigenen Berufungsgrund erfahren hat, etwa durch die Testamentseröffnung oder eine Mitteilung des Nachlassgerichts.
  2. Prüfung des Nachlasses: Bevor die Entscheidung getroffen wird, sollten Erben sich einen Überblick über Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses verschaffen, etwa durch Kontoauszüge, Grundbucheinträge oder Auskünfte von Gläubigern.
  3. Abgabe der Ausschlagungserklärung: Die Erklärung muss entweder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben oder in notariell beglaubigter Form eingereicht werden.
  4. Zustellung an das Nachlassgericht: Entscheidend ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht, nicht nur, dass sie rechtzeitig abgeschickt wurde.
  5. Bestätigung und Weitergabe des Erbes: Nach Eingang der Erklärung wird die Ausschlagung im Nachlassverfahren vermerkt, und das Erbe fällt an die nächstberufenen Erben, etwa die eigenen Kinder oder andere gesetzliche Erben.

Diese Frist müssen Erben bei der Ausschlagung einhalten

Für die Ausschlagung eines Erbes gilt nach Paragraf 1944 BGB eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Berufungsgrund. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat oder wenn der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland wohnt. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen, eine spätere Ausschlagung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Da die Frist bereits mit der Kenntnis vom Erbfall zu laufen beginnt und nicht erst mit einer vollständigen Prüfung des Nachlasses, bleibt Erben oft wenig Zeit für eine fundierte Entscheidung. Wer sich innerhalb der sechs Wochen nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte frühzeitig Einsicht in Kontoauszüge, Schuldnerverzeichnisse oder das Grundbuch nehmen, um die Frist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Diese Gründe sprechen für eine Erbausschlagung

Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass, bei dem die Verbindlichkeiten des Verstorbenen die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen. In diesem Fall würden Erben ohne Ausschlagung mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften. Auch wenn der genaue Umfang der Schulden nicht sicher feststellbar ist, entscheiden sich viele Erben vorsorglich für die Ausschlagung, um ein finanzielles Risiko auszuschließen.

Daneben gibt es persönliche und familiäre Gründe für eine Ausschlagung. Manche Erben möchten den eigenen Erbteil direkt an ihre Kinder weitergeben, etwa um eine Erbschaftsteuerstufe zu überspringen. Andere schlagen aus, um Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, oder weil sie aus persönlichen Gründen keinen Bezug zum Nachlass eines entfernten Verwandten haben. In manchen Fällen wird das Erbe auch gegen eine sogenannte Abfindung ausgeschlagen, bei der ein anderer Erbe dem Ausschlagenden eine vereinbarte Summe zahlt.

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Was passiert mit dem Nachlass nach einer Ausschlagung?

Schlägt ein Erbe aus, fällt sein Erbteil nach § 1953 BGB rückwirkend an die Person, die nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge als Nächstes berufen wäre. Bei gesetzlicher Erbfolge sind das häufig die eigenen Kinder des Ausschlagenden, weshalb auch diese eine eigene Ausschlagungsfrist beachten müssen, sobald sie von ihrem eigenen Berufungsgrund erfahren. Sind minderjährige Kinder betroffen, müssen die Eltern die Ausschlagung in deren Namen erklären und benötigen dafür in der Regel eine familiengerichtliche Genehmigung, wenn ebenfalls ein Vorteil für die Eltern selbst entstehen könnte.

Schlagen alle gesetzlichen oder testamentarisch bedachten Erben aus, fällt der Nachlass letztlich an den Staat (§ 1936 BGB). Der Staat haftet für die Schulden des Nachlasses allerdings nur mit dem vorhandenen Vermögen, sodass in diesem Fall niemand mehr persönlich für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen muss.

Wichtig zu wissen: Wer eine Erbschaft freiwillig ausschlägt, verliert damit grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch, da dieser an die Erbenstellung geknüpft ist. Eine bedeutsame Ausnahme gilt jedoch für Ehepartner in Zugewinngemeinschaft: Sie können nach § 1371 Abs. 3 BGB die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den sogenannten „kleinen Pflichtteil“ zusammen mit dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn der tatsächliche Zugewinnausgleich höher ausfällt als der Wert des ererbten Anteils oder wenn der Nachlass mit Verbindlichkeiten, Auflagen oder Vermächtnissen belastet ist, die man durch die Ausschlagung umgehen möchte.

Was kostet die Ausschlagung eines Erbes?

Für die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht fällt eine Gerichtsgebühr an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet und im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt ist. Bei kleineren Nachlässen liegt diese Gebühr häufig bei rund 30 bis 100 Euro, bei größeren Vermögenswerten steigt sie entsprechend an. Wird die Erklärung stattdessen notariell beglaubigt, kommen zusätzlich Notarkosten hinzu, die sich ebenfalls am Nachlasswert orientieren und je nach Region unterschiedlich ausfallen können. Wer unsicher ist, ob sich eine Ausschlagung lohnt, sollte die Kosten für Gericht oder Notar gegen das mögliche Risiko einer Überschuldung des Nachlasses abwägen. In vielen Fällen ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll, deren Kosten sich nach dem Gegenstandswert richten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Erbe ausschlagen: Was Erben jetzt beachten sollten

Ob sich eine Erbausschlagung lohnt, hängt vor allem davon ab, wie sich der Nachlass zusammensetzt und ob persönliche Gründe gegen die Annahme sprechen. Wer den Verdacht hat, dass Schulden das vorhandene Vermögen übersteigen, sollte die sechswöchige Frist ab Kenntnis vom Erbfall im Blick behalten, denn innerhalb dieser Zeit muss die Erklärung beim Nachlassgericht eingehen. Da eine einmal erklärte Ausschlagung in der Regel endgültig ist, lohnt sich in unklaren Fällen eine rechtliche Beratung, bevor die Entscheidung getroffen wird.

Wichtig ist auch, dass eine Ausschlagung Auswirkungen auf die gesamte Familie haben kann, da das Erbe an die nächstberufenen Erben weitergegeben wird, häufig die eigenen Kinder. Ein frühzeitiges Gespräch innerhalb der Familie hilft dabei, dass alle Beteiligten ihre eigene Frist rechtzeitig erkennen und die Entscheidung mit ausreichend Zeit und im Austausch miteinander treffen können.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Da insbesondere Fristen und Formvorschriften beim Ausschlagen einer Erbschaft im Einzelfall entscheidend sind, empfehlen wir bei konkreten Fragen die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar.

Sie haben weitere Fragen zur Erbausschlagung?

Hier finden Sie die Antworten auf die relevantesten Fragen rund um die Erbausschlagung.

Zunächst sollte innerhalb der sechswöchigen Frist geprüft werden, ob eine Ausschlagung angesichts von Vermögen und Schulden des Nachlasses sinnvoll ist. Anschließend muss die Ausschlagungserklärung persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben oder in notariell beglaubigter Form eingereicht werden. Wichtig ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist tatsächlich beim Gericht eingeht, da eine verspätete Erklärung unwirksam ist und das Erbe als angenommen gilt.

Was passiert, wenn ich nach sechs Wochen das Erbe nicht ausschlage?

Verstreicht die sechswöchige Frist, ohne dass eine Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen ist, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine spätere Ausschlagung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, selbst wenn sich der Nachlass danach als überschuldet herausstellt. Nur bei einem Irrtum über wesentliche Umstände, etwa eine zunächst unbekannte Überschuldung, kommt ausnahmsweise eine Anfechtung der Annahme innerhalb einer eigenen kurzen Frist infrage.

Grundsätzlich ist eine einmal erklärte Ausschlagung endgültig und kann nicht einfach zurückgenommen werden. Nur bei einem Irrtum über wesentliche Umstände oder bei Täuschung ist eine Anfechtung der Ausschlagung innerhalb einer eigenen kurzen Frist möglich. Wer sich unsicher ist, sollte die Entscheidung deshalb erst nach sorgfältiger Prüfung des Nachlasses treffen.

Ja, ein Erbschein ist für die Ausschlagung nicht erforderlich und wird in der Praxis auch nicht beantragt, solange die Ausschlagung noch nicht erklärt ist. Der Erbschein dient erst dazu, die Erbenstellung gegenüber Dritten wie Banken oder dem Grundbuchamt nachzuweisen, weshalb er in der Regel erst nach der endgültigen Annahme des Erbes beantragt wird. Wer ausschlägt, benötigt für die Erklärung selbst lediglich die Angaben zum Erbfall, nicht aber einen bereits ausgestellten Erbschein.

Wer ein Erbe wirksam ausschlägt, haftet nicht für die Schulden des Nachlasses, da er rechtlich so behandelt wird, als wäre er nie Erbe geworden. Die Schulden gehen stattdessen auf die nächstberufenen Erben über, sofern diese das Erbe annehmen. Schlagen am Ende alle Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat, der nur mit dem vorhandenen Vermögen haftet.

Auch nach einer wirksamen Ausschlagung müssen Erben das Nachlassgericht korrekt und vollständig informieren, etwa wenn sie zuvor bereits Nachlassgegenstände in Besitz genommen haben. Wurden vor der Ausschlagung bereits Handlungen vorgenommen, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnten, etwa die Verfügung über Nachlassvermögen, kann die spätere Ausschlagung unwirksam sein. Bestimmten Personen, etwa dem Ehepartner, kann trotz Ausschlagung weiterhin ein Pflichtteilsanspruch zustehen, der unabhängig von der Erbenstellung besteht.

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